1.
Vorrede
Zweck dieses Textes ist auf wirksamer (d.h., legaler) Weise die Bedingungen
zu regeln, womit die von einem Autor produzierten Arbeit frei vervielfältigt,
vertrieben, öffentlich mitgeteilt und verändert werden kann.
Dieser Text benutzt die Sprache der Urheberrechte und des geistigen Eigentums,
unter Verwendung deren Wörter und Begriffe; allerdings unterscheidet
er sich auch davon, indem die darin vermittelten Inhalte selten vernommen
werden. Wenn man davon ausgeht, daß Urheberrechte, geistiges Eigentum
oder copyright zum Schutz und Förderung von Wissen erzeugte Werkzeuge
darstellen, kann hier behauptet werden, daß dieser Text dieselben
Werkzeuge, aber auf anderer Art verwendet. Ein anderer Weg soll eingeschlagen
werden, um zum gleichen ursprünglichen Ziel des geistigen Eigentums
zu kommen.
Mit anderen Worten: es geht hierbei nicht darum, die Urheberrechte in
dessen derzeitige Form abzustreiten, sondern gerade diese Regelung, mittels
derer das Eigentum eines Werkes durch die bloße Tat der Schöpfung
seinem Urheber zugeschrieben wird, als Ausgangspunkt zu nehmen. Kein Mensch
kann etwas abtreten, was er nicht besitzt, und in diesem Sinne ist jeder
Urheber der gesetzlich anerkannter Inhaber seines Werkes. Von diesem Punkt
ausgehend, kann der Urheber, nach seinem freien Willen, die Form aussuchen,
mittels derer er die Nutzung seiner künstlerischen Schöpfung
gestatten möchte. Dieser Text stellt eine Weise dar, auf welcher
der Urheber die Benutzung seines Werkes zulassen kann.
Dieser Text strebt also danach, gesetzlich wirksam zu sein, d. h., daß
er wirkungsvoll vor Gericht angeführt werden kann, wenn ein künstlerisches
Werk gegen das in dessen Wortlaut Verfügte verstoßen sollte.
Natürlich wurde dieser Text nicht aus dem Nichts geschaffen: es hat
Ideen und Wortlaute Anderer aufgenommen, wobei Neues hinzugefügt
worden ist, das ebenfalls von Anderen verändert, mit einbezogen,
gedeutet und einverleibt werden wird. Kurz gesagt: er ist Teil des sogenannten
Copylefts, und er stellt ein Versuch dar, die Regeln der Vervielfältigung,
Vertrieb und Veränderung der freien Software auf andersartige Werke
anzuwenden.
Er speist hauptsächlich aus den GNU-Lizenzen der Free Software Foundation,
sowie aus den Lizenzen von Creative Commons und der Electronic Frontier
Foundation, die im angelsächsischen Bereich der Urheberrechte (insbesondere
des Amerikanischen Urheberrechts) geschaffen wurden, und er beabsichtigt
den Funktionsmechanismus und die darin erstrebten Prinzipien dem kontinentaleuropäischen
Recht und insbesondere dem Spanischen Recht zu übertragen.
2.
Erklärungen
a. Der Urheber erklärt hiermit, daß er das
Werk geschaffen und dessen Alleinnutzungsrecht niemandem abgetreten hat;
er erklärt ebenfalls, daß er, in dem von ihm abgetretenen Umfang,
Alleininhaber der Rechte über das Werk ist.
b. Das Werk verstößt gegen kein gewerbliches
oder geistiges Eigentumsrecht, Markenrecht oder andere.
3.
Gegenstand und Reichweite der Zession
Der Urheber
zediert die Nutzung des Werkes für eine unbestimmte Zeit, solange
diese Nutzungsrechte ihre Rechtsgültigkeit in Übereinstimmung
mit den rechtskräftigen Gesetzen bewahrt und bis sie aufgrund der
je nach Eigenschaft oder Medium des Werkes gesetzlich anerkannten Frist
zum öffentlichen Eigentum geworden sind. Besagte Verwertung darf
weltweit, ohne Exklusivität und kostenlos betrieben werden, wobei
jegliche, bereits bekannte oder in Zukunft erfundene, technische Medien
zur Fixierung, Vervielfältigung, Vermittlung, öffentliche Bekanntmachung
oder Veränderung angewendet werden können. Unter "Verwertung"
wird Folgendes verstanden:
a. Die Vervielfältigung des Werkes, d. h., eine
Fixierung des Werkes die dessen Vermittlung an Dritte ermöglicht,
sowie Teil- oder Gesamtkopien desselben.
b. Der Vertrieb des Werkes, d.h., das Original des Werkes
oder dessen Kopien öffentlich zur Verfügung zu stellen.
c. Das Werk öffentlich mitzuteilen, worunter jene
Veranstaltungen zu verstehen sind, bei denen eine Mehrzahl von Menschen
Zugang zu dem Werk hat, ohne vorher Exemplare davon erhalten zu müssen.
d. Das Werk zu verwandeln, d. h., dessen Form so zu ändern,
daß ein anderes Werk entsteht, sei es durch Übersetzung, Bearbeitung,
oder durch jegliche der im vorherigen Absatz genannten Maßnahmen.
4.
Geltungsbedingungen
Die Geltendmachung der vorhergesagten Rechte, in der genehmigten Form
und Umfang, wird sich nach allen und jede der folgenden Bedingungen halten:
a.
Derjenige, der alle oder einige der anerkannten Rechte geltend macht,
erklärt sich dazu verpflichtet, ausdrücklich die Urheberschaft
des Werkes zu bekennen. Infolgedessen hat das der Geltendmachung jedes
der genehmigten Rechte resultierende Ergebnis auf einer sichtbaren Weise
den Autor und Titel des Werkes zu identifizieren. Dabei soll die dem
Format oder Medium des Werkes gemäßen Identifikationsweise
verwendet werden.
b. Die Nutzungsrechte können nur unter den in
dieser Lizenz festgesetzten Bestimmungen geltend gemacht werden, und
nur wenn der daraus resultierenden Arbeit alle benannten Nutzungsbedingungen
eingefügt werden. Die Vervielfältigung, Vertrieb, öffentliche
Mitteilung und Veränderung des Werkes hat die Gesamtheit der vorstehenden
Zessionsbedingungen einzufügen, ohne deren Form oder Inhalt zu
verwandeln. Infolgedessen erklärt sich derjenige, der diese Rechte
geltend macht, dazu verpflichtet, dieselben Rechte und in demselben
Umfang zu gewähren; er verpflichtet sich ebenfalls dazu, den Wortlaut
vorstehender Lizenz in das aus der Geltendmachung dieser Rechte erfolgte
Ergebnis einzufügen, unabhängig von dessen Format und in derselben
Art, in der im jeweiligen Format die Nutzungsbedingungen üblicherweise
mit eingefügt werden. Weder die Form noch des Inhalts der durch
vorstehender Lizenz genehmigten Geltungsbedingungen dürfen verändert
werden.
c. Der Erwerber dieses Produktes erklärt sich
dazu verpflichtet, das Werk unter den genehmigten Bedingungen, ohne
Gewinnsabsicht und ohne finanziellen oder geschäftlichen Nutzen,
sei es auf einer mit dem Werk mittelbar oder unmittelbar verbundenen
Weise, zu gebrauchen. Dabei versteht sich, daß es keinen geschäftlichen
Nutzen gibt, wenn der Zugang zur öffentlichen Mitteilung des Werkes
die Zahlung eines Betrages beinhaltet, das die zur rechtmäßigen
Funktion der Veranstaltung verursachten Unkosten nicht übertrifft.
d. Die Benutzung des Werkes, oder eines Teils desselben
in jegliche der erwähnten Formen, als Bestand- oder Einzelteil
eines Identifikationszeichens oder Vermarktungsmittel eines Produktes
oder einer Dienstleistung wird ausdrücklich untersagt, unabhängig
davon, ob dieses mit Gewinnabsicht erfolgt oder nicht. Die Benutzung
des Werkes zu mittelbaren oder unmittelbaren Werbungszwecken wird ausdrücklich
untersagt, sowie jeglicher Gebrauch des Werkes, das ein mittelbarer
oder unmittelbarer Gewinn für diesen oder andere Nutzer verursacht.
Der Austausch des Werkes über Systeme, die eine Teilung mit anderen
Personen ermöglicht (file-sharing) wird nicht als mit Gewinnabsicht
erfolgt betrachtet, es sei denn dabei würde die Zahlung eines Betrages
verlangt, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Austausch des Werkes
stünde.
e. In dem Falle, daß dieses Werk einem anderen kollektiven oder
in Miturheberschaft realisiertem Werk miteingefügt werden sollte,
sind die in vorstehender Lizenz erhobenen Verpflichtungen für das
daraus resultierende Werk nach wie vor zu erfüllen. Daraus erfolgt,
daß das resultierende Werk dieselben Nutzungsbedingungen zu enthalten
hat, wie das Werk, das als Objekt vorstehender Lizenz gilt.
Die Geltendmachung jeder der hier verliehenen Rechte setzt die automatische
Annahme dessen Geltungsbedingungen voraus.
5. Vertragsauflösung
a. Die Nichteinhaltung jeglicher der Geltungsbedingungen
der zedierten Rechte bedeutet die Auflösung des vorstehenden Vertrages,
sowie, infolgedessen, die Aufhebung der erteilten Rechte und die Enthaltung
in dessen Ausübung. Gegebenenfalls kann es zu Schadenersatzforderung
führen.
b. Die Vertragsauflösung gilt nur für die vertragsbrüchig
gewordene Person, d. h., der Nutzer der Kopien, der resultierenden Arbeiten,
des kollektiven oder unter Miturheberschaft realisierten Werkes worin
das vorstehende Werk teilgenommen hat ist nach wie vor berechtigt, die
auf das Werk erteilten Rechte geltend zu machen, vorausgesetzt, daß
er die Bedingungen zu dessen Ausübung erfüllt.
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